Darf’s ein wenig Mond sein?

Stellen Sie sich vor: Im Internet wird Ihnen der Atlantische Ozean angeboten, parzelliert und zum Diskontpreis. Sie entscheiden sich für ein 10 mal 10 Kilometer großes Stück, strategisch vor den portugiesischen Küstengewässern gelegen, und kaufen es kurzer Hand.

Absurd? So etwas haben Sie noch nie gesehen und das geht ja auch gar nicht? Ich gebe Ihnen Recht. Lassen Sie uns deshalb etwas realistischer werden und zu einem vernünftigen Beispiel kommen: Nehmen wir den Mond!
Was im Fall der Ozeane, sofern sie schon bisher nicht Hoheitsgebiet eines Staates sind1, Politiker, Umweltschützer, Wirtschaftstreibende und schließlich jeden mit gesundem Menschenverstand aufschreien ließe, läuft im Fall unseres Mondes sang- und klanglos seit vielen Jahren ab – und hat sogar den Hauch des Kuriosen. Da verkaufen findige Personen Mondgrundstücke, übertragen mit netten Urkunden Eigentum, das sie selbst in abenteuerlichen juristischen Achterbahnfahrten erworben zu haben glauben, und bestätigen den Käufern und der Welt das scheinbar Unmögliche mit pseudo-juristischer Spitzfindigkeit. Eine Lücke haben sie entdeckt in einem der internationalen Verträge, die sich mit dem Weltraum befassen. Und sie gleich selbst geschlossen. Man ist verblüfft.
Der Trabant der Erde, der gute, alte Mond, ist im Durchschnitt 384.000 Kilometer von uns entfernt. Das mag zwar kosmisch gesehen vor der Haustüre liegen, aber für das von Menschen für unseren Heimatplaneten erdachte und formulierte Recht ist der Mond damit bereits etwas außer Reichweite. Vielleicht ist das auch mit ein Grund, warum der Verkauf von Mondgrundstücken den Juristen nicht wirklich graue Haare wachsen lässt. Bei aller Entfernung des Mondes hat jedoch das Recht auch vor dem Weltraum nicht Halt gemacht. So wie mit jeder Horizonterweiterung menschlichen Tuns auch neue Regeln für dieses Tun entstanden sind, hat der Beginn des Raumfahrtzeitalters ein neues Sonderrechtsgebiet nach sich gezogen: das Weltraumrecht. Weltraumrecht gehört, wenn man eine juristische Typologie zugrunde legen will, zu den Normen des Völkerrechts, also jener Regeln, die das „Zusammenleben“ der Staaten und Internationalen Organisationen betreffen. Vollständige Rechtssubjekte2 sind im Völkerrecht ausschließlich Staaten. Das macht dieses Gebiet gleichzeitig so faszinierend und auch so kompliziert. Denn Staaten sind – wenigstens auf dem Papier – gleiche Mitspieler eines großen Spieles, dessen Regeln sie selbst festlegen. So haben sie zum Beispiel die Vereinten Nationen gegründet, als Schiedsrichter und Diskussionsforum, das aus ihnen selbst besteht. Sie haben Menschenrechte in Verträgen formuliert, sie erklären sich gegenseitig Kriege und haben für solche Fälle auch gleich festgelegt, was zu einer „humanen Kriegsführung“ gehört. Sie schließen bilaterale Wirtschaftsabkommen, versuchen sich in Umweltschutzregeln und der Umgehung ebensolcher, und sie sind im Rahmen der Vereinten Nationen auch zum Abschluss von fünf Verträgen gekommen, die die Aktivitäten der Staaten und ihrer Bürger im Weltraum betreffen. Einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper.
Ursprung und Fundament des corpus iuris spatialis (jener Rechtstexte, die sich mit dem Weltraum befassen) ist der Weltraumvertrag aus dem Jahr 1967. Zur Erinnerung: Es war das Jahr, das mit zwei Tragödien in die Raumfahrtgeschichte eingehen sollte, dem verheerenden Brand in der Apollo 1-Kapsel und dem Absturz der sowjetischen Soyuz 1. Es war auch das zehnte Jahr nach dem Beginn der (praktischen) Raumfahrt. Die Vorbereitungen zum ersten bemannten Mondflug inklusive Wettrennen im Weltraum und Wettrüsten auf der Erde zwischen den Supermächten waren voll im Gange. In dieser ersten Dekade wurde vielen Staaten der Welt klar, welche grundlegenden Fragen sich mit dem Fortschritt der Raumfahrt auftun würden. Würden die Amerikaner, sollten sie als erste am Mond ankommen, diesen in Besitz nehmen? Würden die Sowjets atomare Sprengköpfe in der Erdumlaufbahn positionieren? Hätte das neutrale Österreich ein Vetorecht, wenn irgendjemand mit Satelliten oder Raumschiffen hunderte Kilometer über seinem Staatsgebiet „kreuzen“ würde?
Ähnliche Unsicherheiten gab es ein halbes Jahrhundert zuvor auch schon bei der Eroberung des Luftraumes mit „Flugapparaten“. Nach den Erfahrungen des ersten Weltkrieges war zumindest in diesem Fall allen klar: Der Luftraum über jedem Staatsgebiet steht unter der vollen Souveränität dieses Staates – er ist Staatsgebiet3. Mit dem Weltraum war man da nicht so sicher. Abgesehen von der Souveränitätsfrage und dem Problem möglichen Eigentumserwerbs an Himmelskörpern wie dem Mond gab es auch noch ganz andere, „irdischere“ Fragen: Wer haftet für Unfälle aus der Raumfahrt? Muss man notgelandeten Astronauten fremder Nationalität helfen? Was ist mit der militärischen Nutzung des Weltraumes?
Und so versteht sich der WV1967 als das erste große Dokument, das Grundprinzipien für die Erforschung und Nutzung des Weltraumes festlegt. Wer immer also jemals auf die interessante Idee kommt, den Mond zu parzellieren und an jedermann zu verkaufen, kommt nicht umhin, sich wenigstens die ersten beiden Artikel des Weltraumvertrages anzusehen. Da heißt es zunächst mitten im ersten Artikel: „Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne irgendwelche Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen. Alle Teile von Himmelskörpern sind frei zugänglich."4 Und dann kommt der sehr kurze und sehr prägnante Artikel 2: „Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen, durch Benützung oder Besetzung oder irgendeinen anderen Titel.“5 Somit schein dem „durchschnittlich verständigen Menschen“ (den die Juristen gerne als Maßstab heranziehen) eigentlich klar: Niemand kann an irgendeinem Körper im Weltraum, auch nicht am Mond, Eigentum erwerben.
Es gibt jedoch auch überdurchschnittlich verständige Menschen. Die entdecken in diesen Zeilen, die in einem jahrelangen Prozess von Diplomaten und Spitzenjuristen im Rahmen der UNO verhandelt und ausgearbeitet wurden, ganz einfach so eine Lücke. Lassen Sie mich an dieser Stelle die Geschichte eines dieser überdurchschnittlich verständigen Menschen zusammenfassen, dem bis zum heutigen Tag schon über 60.000 Menschen Grundstücke auf Himmelskörpern „abgekauft“ haben.
Es handelt sich um einen gewissen Dennis Hope (nomen est omen?) aus den USA, ab nun der Einfachkeit halber „H“ genannt. H entdeckt eines Tages die ominöse Lücke in Artikel 2 des WV1967, die da lautet: Der Weltraum unterliegt zwar nicht nationaler Aneignung – aber von Privatpersonen ist überhaupt keine Rede! H’s Schlussfolgerung: Es dürfen also offensichtlich Staaten sich den Mond nicht aneignen („keine nationale Aneignung“), aber Privatpersonen wie du und ich (oder auch eine Firma) schon. Nun folgt die Achterbahnfahrt: H gräbt ein altes, noch in Geltung befindliches Gesetz aus der Siedlerzeit der USA aus, den „US Homestead Act“ von 1862. Laut diesem Gesetz konnte neues Land erworben werden, indem man es bei der lokalen Grundbehörde registrierte, diese Registrierung anderen potentiellen Interessenten mitteilte („kundig machte“), und dann abwartete. Kam kein Einwand, konnte das Land als eigenes eingetragen bzw. bestätigt werden. H ließ also im Jahr 1980 den Mond beim Grundstücksamt von San Francisco (wo sonst!) eintragen, und mit ihm gleich die anderen acht Planeten des Sonnensystems und ihre Monde. Dann schrieb er je eine Informationsnote an die Regierungen der Vereinigten Staaten und der UdSSR sowie an die Generalversammlung der Vereinten Nationen. Seltsamer Weise sah sich keiner dieser Adressaten bemüht zu antworten (waren sie am Ende mit anderen Dingen beschäftigt?). Nach einigen Jahren vergeblichen Wartens unternahm H den zweiten Schritt und lies ein Copyright seiner „Aktion“ beim Urheberrechtsamt registrieren. Ab diesem Zeitpunkt begann H, Mondgrundstücke offiziell zu verkaufen, als „rechtmäßiger Eigentümer des Mondes“.
Gäbe es in diesem Artikel Zeit die Stirn in Falten zu legen und ausladend den Kopf zu schütteln, so müssten wir es hier wohl tun. So aber lassen Sie mich an diesem Punkt ausnahmsweise mehr in die rechtswissenschaftliche Denk- und Schreibweise abgleiten und den oben skizzierten Fall „Die Mondgrundstücke des Herrn H.“ kommentieren: Man kann sich der abstrusen Konstruktion aus verschiedenen Blickwinkeln nähern. Da ist zunächst die unterste, privatrechtliche Ebene – der „Homestead Act“ selbst. Das unter diesem Gesetz eintragbare Land war auf 160 acre limitiert. Eine Registrierung konnte nur zum Zweck der Besiedlung und Nutzung (Kultivierung) des Grundstückes erfolgen, das Grundstück durfte nicht verlassen werden und konnte erst nach fünfjähriger Besiedlung bzw. Kultivierung zugesprochen werden. Unter all das ist das Faktum Mond nicht wirklich einzuordnen, oder? Doch es geht um Grundsätzlicheres, überspitzt formuliert durch die Frage: Seit wann ist das Grundbuchamt von San Francisco für den Mond zuständig? Damit kommen wir zur zweiten Argumentationsebene, die wesentlich wichtiger ist, und zwar einem rechtslogischen Größenschluss.
Jedes Privateigentum ist von einem Staat abgeleitet. Ein im leeren Raum schwebendes „Privateigentum“ ist ein Unding. So hat zum Beispiel auch Christoph Kolumbus das von ihm betretene Neuland „im Namen der Spanischen Krone“ in Besitz genommen.6 Mit anderen Worten: Wenn ich mir also beim Grundstücksamt von San Francisco den Mond als mein Eigentum eintragen lassen will, dann muss der Staat USA das Recht haben, mir dieses Eigentum zu übertragen bzw. dieses Eigentum für mich zu begründen. Hat er das? Gemäß Artikel 2 des WV1967, der heute allgemein gültiges Völkerrecht darstellt, hat er es natürlich nicht: „Kein Himmelskörper unterliegt der nationalen Aneignung.“ Kein Staat kann sich den Mond aneignen. Noch viel weniger kann daher ein Staat das Eigentum am Mond an einen seiner Staatsbürger übertragen (niemand kann mehr Recht übertragen als er selbst hat!). Dinge, die man in juristischen Einführungsvorlesungen lernt.
Gehen wir noch eine Stufe höher und sehen wir uns mit dem völkerrechtlichen Auge die ominöse „Lücke“ des Artikels 2 WV selbst an: Es steht tatsächlich da, der Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung. Zu behaupten, damit wären nur die Staaten gemeint, nicht aber die Staatsbürger, ist, gelinde gesagt, Unsinn. Denn das Wort „national“ heißt nicht „staatlich“. Es ist in einem viel umfassenderen Sinn zu verstehen. Obwohl Völkerrecht Rechtsbeziehungen zwischen Staaten regelt, sind die Staaten verpflichtet, diese Normen ins innerstaatliche, nationale Recht zu übertragen – es damit also für den Einzelnen anwendbar zu machen. Die Argumentation im Falle H ist ähnlich absurd als würde man sagen: Ein internationales Umweltschutzabkommen zur Verminderung des CO2-Austoßes gelte nur zwischen Staaten; aber jeder Bürger der Staaten, jeder Autofahrer und jede Firma, jedes privat betriebene Kraftwerk und jede Industrieanlage dürfte weiterhin ungehindert die Luft verpesten! Im Übrigen findet sich eine weitere Bestätigung dafür, dass „national“ auch die Bürger mit einbezieht, im WV selbst. Man muss sich nur die Mühe machen und etwas weiter lesen: Artikel 6 nennt nämlich das Wort „national“ erneut und erklärt es diesmal zur Sicherheit doppelt: Die Vertragsstaaten, heißt es dort, seien für nationale Tätigkeiten im Weltraum verantwortlich, gleichgültig ob solche Tätigkeiten von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden. Da steht es nun nochmals schwarz auf weiß.
Schlussendlich kann man auch versuchen zu fragen, was die vertragsschließenden Staaten damals eigentlich mit diesem Verbot sagen wollten, mithin den Vertragswillen der Parteien zu eruieren. Die sogenannte Wiener Vertragsrechtskonvention erklärt uns in ihrem Art. 31 Absatz 1, mit welchen Mitteln man legitimer Weise einen Vertragstext interpretieren kann, falls er eine zweifelhafte Bestimmung enthält. Wie gesagt, die Bestimmung ist nicht unbedingt zweifelhaft, aber nachdem Herr H und mit ihm andere stark zweifeln, gehen wir ans Werk. Art. 31 Abs. 1 WVK lautet: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.“ Im Lichte seines Zieles und Zweckes... Was bezweckten also sämtliche Staaten, als sie schrieben, der Mond und andere Himmelskörper unterliegen nicht nationaler Aneignung durch irgendeinen Titel? Es sollte verhindert werden, dass irgendein Staat Eigentumsansprüche am Mond anmeldet. Es sollte natürlich genauso verhindert werden, dass irgendein Bürger irgendeines Staates solche Eigentumsansprüche anmeldet, sonst würde sich die Bestimmung ja selbst ad absurdum führen!
Stellen sie sich vor: Es dürfen sich die USA den Mond nicht aneignen, aber der Bürger der USA Herr H. darf das unter Verwendung von Gesetzen der USA ganz einfach schon? Könnte die Regierung der USA also eine private Firma gründen, die Herrn H. den Mond abkauft, nach den Gesetzen der USA verwaltet, und, weil es Firmenpolitik ist, Bau- und Schürfrechte nur an Bürger der USA vergibt, vor allem auch an die Regierung? Man sieht, wie man von einem haarsträubenden Gedanken zum nächsten kommt.
Wie man es auch dreht und wendet, ob man diese Argumente in ihrer Gesamtschau sieht oder ein einzelnes herausnimmt, wer immer Mondgrundstücke verkauft, tut dies ohne einen echten Rechtstitel zu besitzen.
Vielleicht wäre die ganze Sache etwas für’s juristische Kuriositätenkabinett. Spätestens bei einem Blick auf Raumfahrtszenarien in mittlerer Zukunft aber merkt man, dass diese netten Verkaufsspielchen sich noch zu einem ärgerlichen Problem auswachsen könnten. Chinas bemanntes Weltraumprogramm spricht ehrgeizig von einer permanent besetzten Station am Ende der nächsten Dekade. Die jüngste Ankündigung des amerikanischen Präsidenten – Wahlkampfgetöse hin oder her – greift mit dem Wunsch einer bemannten Rückkehr zum Mond auch nur das auf, was sämtliche Szenarien als Komponente beinhalten: der Erdtrabant als Sprungbrett für die weitere Erforschung des Sonnensystems („über den Mond zum Mars“). Inwieweit die Gewinnung von Bodenschätzen am Mond, hier sei das vielgenannte Beispiel Helium3 wiederholt, tatsächlich wirtschaftlich betrieben werden wird, vermag heute zwar niemand zu sagen. Doch eines ist gewiss: Wenn jemals die Staaten mit großen Programmen zum Mond zurückkehren, wird es jemanden geben, der sich mit seiner bunten Mondgrundstücksurkunde bei Gericht einfindet und seine Rechte als Eigentümer durchsetzen will.
Heißt dies alles, dass niemand jemals den Mond besitzen und seine Rohstoffe ausbeuten kann? Nein. Zunächst ist Völkerrecht, wie gesagt, ein Regelwerk, dessen Regeln abgeändert werden können, sollten die Staaten einen gemeinsamen diesbezüglichen Willen entwickeln. Zweitens: Es gibt als Alternative die interessante Möglichkeit, internationales Eigentum am Mond zu begründen – denn davon steht nun wirklich nichts im WV. Man könnte für die Verwaltung und Vergabe von Nutzungsrechten am Mond auch eine internationale Behörde einsetzen, genauso, wie es schon heute mit dem Tiefseeboden gemacht wird.7 Schließlich kann die Nutzung des Mondes grundsätzlich auch ohne Eigentumsansprüche geschehen – hier sei auf die hohe See verwiesen.8
Oft wird einem die Frage entgegengehalten: Gibt es denn eigentlich nichts Wichtigeres zu lösen, als die Frage, ob man Mondgrundstücke verkaufen darf? Als jemand, der sich viel mit humanitärem Völkerrecht beschäftigt, der in der Praxis bei Gericht gearbeitet hat und der internationale Politik mit Aufmerksamkeit verfolgt, antworte ich: Natürlich. Es gibt so viele wichtigere Dinge, dass ich gar nicht zu zählen beginnen möchte. Als jemand, der Rechts- sowie Weltraumwissenschaften studiert hat, sage ich allerdings: Zumindest Zeit für’s Hinterfragen und Aufklärung muss sein. Als Amateurastronom seit über 15 Jahren schließlich stelle ich eine ganz andere Frage: Muss man denn unbedingt ein Grundstück am Mond kaufen wollen?
Einmal hat mir ein Freund gesagt: Aber es ist doch romantisch, ein kleines Stück Himmel zu verschenken! Dazu kann ich nur sagen: Küssen Sie Ihre Liebe einfach im Mondlicht unter dem Sternenhimmel – das ist noch viel romantischer, und sicher legal.
Fußnoten
1Die sogenannte „Hohe See“ steht in keinem Eigentum eines Staates.2Rechtssubjekt ist jeder Träger von Rechten und Pflichten.
3Artikel 1 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Chicago, 7. Dezember 1944: „Die Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt.“
4Artikel 1, Satz 2 und 3, des Weltraumvertrages, London, Moskau und Washington, 27.1.1967
5Artikel 2, ibid.
6Dieses Beispiel verdanke ich einem Gespräch mit Prof. Amal Kerrest, Universität Brest (Frankreich) im Herbst 2003.
7Internationale Meersbodenbehörde (International Sea-Bed Authority) mit Sitz in Jamaica
8Freiheit der Nutzung; die Hohe See wird als res communis omnium verstanden.
Veranstaltungen
Reinhard Tlustos vom ÖWF Wien berichtet von der Rio Tinto Marsfeldsimulation, welche im April 2011 in Zusammenarbeit mit 10 Nationen und der ESA in Süden Spaniens durchgeführt wurde.
Wann: 05. Feb. 2012, 17:45
Eintritt: 4,00 EUR (mit Show "Projekt Mars" um 16:30 um 8,00 EUR)
Integrationsworkshop zur Vorbereitung des Dachstein Feldtestes im Suitlab Laboratory Innsbruck
Gernot Grömer im Planetaium Stuttgart - Multimediavortrag mit Gernot Grömer rund um die Forschungsaktivitäten des ÖWF.
Wann: 15. März 2012
Wo: Planetarium Stuttgart
Von 15 bis 17 Uhr heißt es für Kinder wieder, das Weltall mit selbst gebauten Raketen zu erkunden.
Wie jedes Jahr feiern wir am 12. April den Erstflug von Yuri Gagarin. 2012 wird die Yuris Night im Naturhistorischen Museum in Wien stattfinden. Auch der Polarsternpreis 2012 wird im Rahmen der Veranstaltung verliehen.
Wann: 12. April 2012, 18 Uhr
Wo: Naturhistorisches Museum Wien
Die Europäische Weltraumorganisation ESA sucht und finanziert TeilnehmerInnen für das European Space Camp 2012.
Das European Space Camp auf der nordnorwegischen Raketenbasis Andoya lädt Jugendliche im Alter zwischen 17 und 20 Jahren vom 24. Juni bis 2. Juli 2012 zur Teilnahme am Raketenstarten im Rahmen des European Space Camp 2012 ein.
Die Bewerbungsfrist läuft bis 1. April 2012.
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